Der Strafrahmen darf gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB nicht um mehr als die Hälfte erhöht werden und das Höchstmass der Strafart nicht überschreiten. Demzufolge erweitert sich der Strafrahmen aufgrund der weiteren Delikte auf Freiheitsstrafe bis zu 7.5 Jahre. Der Beschuldigte beging sodann die Geldwäscherei mehrfach, weshalb auch für die Geldstrafe eine Erweiterung des Strafrahmens zu prüfen ist. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StGB). Gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB ist bei der qualifizierten Geldwäscherei eine Freiheitsstrafe zwingend mit einer Geldstrafe bis zu 500 Tagessätze zu verbinden.