StGB und Art. 305bis Ziff. 2 StGB). Art. 305bis Ziff. 2 StGB schreibt zusätzlich vor, dass eine Freiheitsstrafe zwingend mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Tagessätzen zu verbinden ist, weshalb die qualifizierte Geldwäscherei die abstrakt höchste Strafandrohung und somit die schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB darstellt. Kantonsgericht Schwyz 31