b) Der Beschuldigte ist wegen mehrfacher qualifizierter Geldwäscherei, mehrfacher Veruntreuung und mehrfacher Urkundenfälschung schuldig zu sprechen. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, trifft den Beschuldigten in Bezug auf alle drei Tatbestände ein erhebliches Verschulden. Das Gericht erachtet daher eine Geldstrafe als dem Verschulden des Täters nicht mehr angemessen, weshalb für jedes Delikt auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen ist. Demnach liegen gleichartige Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB vor. Der vom Gesetz bestimmte Strafrahmen für alle Tatbestände reicht von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (Art. 138 Ziff. 1 StGB, Art. 251 Ziff. 1 StGB und Art.