nahm bewusst in Kauf, dass er sich auf diese Weise strafbar macht. Der Beschuldigte handelte somit eventualvorsätzlich. 4. Der Beschuldigte ist schuldig zu sprechen der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB und der mehrfachen qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 lit. c StGB. Hinzu kommt die nicht angefochtene und daher bereits rechtskräftige Verurteilung wegen mehrfacher Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB.