Auch wenn der Beschuldigte nach Angaben der Verteidigung in erster Linie bestrebt gewesen sei, durch die Auslandtransaktionen Gewinne zu erzielen, handelte er im Wissen, dass die Herkunft des Geldes durch diese Finanztransaktionen verschleiert und die Einziehung durch den Verbrauch verunmöglicht wird. Indem der Beschuldigte sein Ziel, die – ursprünglich rein privaten – finanziellen Löcher zu stopfen, mittels der Auslandtransaktionen verfolgte bzw. die veruntreuten Gelder für private und geschäftliche Zwecke verbrauchte, obwohl ihm bewusst sein musste, dass er dadurch die Einziehung der veruntreuten Gelder erschwert resp. vereitelt, setzte er seine Interessen in den Vordergrund und