Sodann musste er wissen, dass durch den Verbrauch des Geldes, sei es für geschäftliche oder für private Zwecke, deren Wiedererlangung bzw. deren Einziehung nicht mehr möglich sein würde. Auch wenn der Beschuldigte nach Angaben der Verteidigung in erster Linie bestrebt gewesen sei, durch die Auslandtransaktionen Gewinne zu erzielen, handelte er im Wissen, dass die Herkunft des Geldes durch diese Finanztransaktionen verschleiert und die Einziehung durch den Verbrauch verunmöglicht wird.