verfolgung und einer damit verbundenen Einziehung rechnen. Ebenso musste dem Beschuldigten bewusst sein, dass er durch das Überweisen der Gelder ins Ausland die Herkunft, die Auffindung und eine allfällige Einziehung des Deliktsguts erschwerte. Sodann musste er wissen, dass durch den Verbrauch des Geldes, sei es für geschäftliche oder für private Zwecke, deren Wiedererlangung bzw. deren Einziehung nicht mehr möglich sein würde.