h) Der subjektive Tatbestand der Geldwäscherei erfordert zumindest Eventualvorsatz (Trechsel/Affolter-Eijsten, a.a.O., N 21 zu Art. 305bis StGB). Weil der Beschuldigte die Vortat selbst beging und die Vermögenswerte der Privatkläger veruntreute, wusste er, dass es sich bei den weitertransferierten Gelder um deliktische Vermögenswerte handelte. Folglich musste er mit einer Straf- Kantonsgericht Schwyz 29