dd) Hinsichtlich der gesplitteten und auf eigene Geschäfts- und Privatkonti weitergeleiteten Fr. 222‘310.00 gemäss Anklageziffer 2.4 überwies der Beschuldigte über einen Zeitraum von mehr als sieben Jahren regelmässig veruntreutes Geld auf seine Geschäftskonti bzw. auf das Haushaltskonto und verbrauchte das Geld über diese Konti. Sowohl aufgrund des erheblichen Betrags als auch angesichts des langen Zeitraums ergibt sich, dass der Beschuldigte sein Einkommen regelmässig entweder direkt durch Überweisung auf das Haushaltskonto oder indirekt durch Aufbesserung seiner Geschäftskonti durch deliktisches Geld verbesserte, weshalb eine gewerbsmässige Begehung vorliegt.