Art und Umfang der Tätigkeit des Beschuldigten lassen somit den Schluss zu, dass der Beschuldigte gewerbsmässig handelte bzw. zumindest beabsichtigte, gewerbsmässig zu handeln. Zudem führte die Verteidigung aus, dass der Beschuldigte das veruntreute Geld ursprünglich deshalb investierte, um einen privaten Verlust – nota bene aus eben solchen Termingeschäften in den USA – wieder auszugleichen. Demzufolge war der Beschuldigte bestrebt, mit diesen Auslandtransaktionen einen namhaften Beitrag zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung zu erhalten. Der grosse Umsatz im Sinne des Gesetzes ist mit über Fr. 500‘000.00 erreicht.