somit mehrfach Geldwäschereihandlungen vornahm, und über Fr. 500‘000.00 nach Chicago transferierte. Aufgrund dieses Einsatzes erheblicher Mittel in verhältnismässig kurzer Zeit ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte darauf abzielte, schnell sehr grosse Gewinne zu erzielen, die dann als scheinbar legale Gewinne aus Termingeschäften im Ausland hätten zurückfliessen sollen. Art und Umfang der Tätigkeit des Beschuldigten lassen somit den Schluss zu, dass der Beschuldigte gewerbsmässig handelte bzw. zumindest beabsichtigte, gewerbsmässig zu handeln.