23, Plädoyernotizen der Staatsanwaltschaft, S. 32 f.). Die Verteidigung äusserte sich nicht explizit zum qualifizierten Tatbestand, sondern bestritt konstant das Vorliegen von Geldwäschereihandlungen. cc) Bezüglich der Geldtransaktionen ins Ausland ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in kurzer Zeit insgesamt acht Überweisungen tätigte, Kantonsgericht Schwyz 28