An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 25. Februar 2016 sowie der Berufungsverhandlung vom 29. November 2016 führte der Staatsanwalt aus, dass sich die Geldwäschereihandlungen über einen Zeitraum von mehreren Jahren erstreckt hätten und dass der grosse Umsatz, welcher gemäss Gerichtspraxis ab Fr. 100‘000.00 gegeben sei, erreicht sei. Der Beschuldigte habe mit diesem Geld seinen privaten und geschäftlichen Lebensstil finanziert und somit gewerbsmässig im Sinne der Rechtsprechung gehandelt (Vi-act. 23, Plädoyernotizen der Staatsanwaltschaft, S. 32 f.).