__ (Bank V) transferiert und anschliessend für geschäftliche oder private Zwecke verwendet zu haben, indem er namentlich Zahlungen an das Betreibungsamt, die Ausgleichskasse, die Mehrwertsteuerverwaltung, die Krankenkasse, die Y.________ AG und an Z.________ tätigte. An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 25. Februar 2016 sowie der Berufungsverhandlung vom 29. November 2016 führte der Staatsanwalt aus, dass sich die Geldwäschereihandlungen über einen Zeitraum von mehreren Jahren erstreckt hätten und dass der grosse Umsatz, welcher gemäss Gerichtspraxis ab Fr. 100‘000.00 gegeben sei, erreicht sei.