305bis StGB). Aufgrund der Formulierung („insbesondere“) ist die gesetzliche Aufzählung der schweren Fälle nicht abschliessend, das heisst, denkbar sind auch andere als die aufgezählten schweren Fälle. Diese müssen in objektiver und subjektiver Hinsicht gleich schwer wiegen wie die im Gesetz genannten Beispiele (BGE 114 IV 164, E. 2b; BGer, Urteil 6B.1013/2010 vom 17. Mai 2011, E. 6.2). Kantonsgericht Schwyz 27