Ausserdem richtet sich der Täter bei der gewerbsmässigen Begehung darauf ein, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen. Die Gewerbsmässigkeit ist überdies nur gegeben, wenn der Täter die Tat bereits mehrfach beging (BGer, Urteil 6B.1013/2010 vom 17. Mai 2011, E. 6.2). Ein Umsatz ist ab Fr. 100‘000.00 als gross zu qualifizieren. Nicht erforderlich ist, dass dieser in einer bestimmten Zeit erzielt wird (BGE 129 IV 188, E. 3.1.3; Flachsmann, in: Donatsch [Hrsg.], StGB Kommentar, 2010, N 14 zu Art. 305bis StGB).