g) aa) Qualifizierte Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB liegt insbesondere vor, wenn durch gewerbsmässige Geldwäscherei ein grosser Umsatz oder ein erheblicher Gewinn erzielt wird. Der Täter handelt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt.