Die Transaktion vom 13. September 2012 und die anschliessende Barabhebung vom 22. September 2012 sind überdies auch aus einem anderen Grund zu erwähnen: Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sowie im Rahmen der Berufungsverhandlung legte der Verteidiger ausführlich dar, dass sich beim Beschuldigten ab Januar 2012 eine „konstante Hoffnungslosigkeit breit“ gemacht habe, dass eine „unüberwindbare innere Weigerung“ entstanden sei, und dass er nicht mehr habe weitermachen können. Er sei seinen Verpflichtungen nicht mehr nachgekommen, weshalb dann auch die Privatkläger, insbesondere der D.________, auf die Missstände aufmerksam geworden seien.