nn) Zudem überwies der Beschuldigte am 13. September 2012 Fr. 25‘000.00 vom Konto des D.________ auf das Konto des R.________ (U- act. 3.3.22), welches zu diesem Zeitpunkt einen Saldo von Fr. 654.13 aufwies (U-act. 2.2.120). Am 22. September 2012 hob er von diesem Konto Fr. 23‘500.00 bar ab (U-act. 2.2.120). Durch diese Barabhebung des veruntreuten Geldes unterbrach der Beschuldigte die Papierspur, was geeignet ist, die Auffindung und Einziehung der deliktischen Vermögenswerte zu vereiteln.