des D.________ stammen (U-act. 2.2.118 f.). Der Saldo per 31. Juli 2012 lag demzufolge bei Fr. 460.13 (U-act. 2.2.119). Somit verbrauchte der Beschuldigte zumindest einen wesentlichen Teil der veruntreuten Gelder. Überdies vermischten sich diese mit den übrigen Vermögenswerten auf dem Konto seines Einzelunternehmens, was geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft sowie die Auffindung der veruntreuten Gelder zu vereiteln.