act. 2.2.112). Diesbezüglich fand wiederum eine Vermischung mit den privaten Vermögenswerten statt. Bereits am 19. Juli 2011 wurde zudem von diesem Konto ein E-Banking-Sammelauftrag von Fr. 681.00 getätigt (U- act. 6.2.387) und in der Folge verwendeten die Eheleute A+AD.________ das Konto als ihr Haushaltskonto (vgl. U-act. 6.2.387 ff.). Somit ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte das veruntreute und weitertransferierte Geld für private Zwecke verbrauchte.