__ (Bank V) überwies, lässt sich feststellen, dass sich dieses Geld mit den auf dem Konto befindlichen Vermögenswerten von Fr. 7‘317.60 vermischte und dass zwei Tage nach der Überweisung unter anderem Hypothekarzinsen von Fr. 4‘181.95 bezahlt wurden (U-act. 6.2.343). Ansonsten ergibt sich aus den Kontoauszügen, dass dieses Konto in der Folge weiterhin als Haushaltskonto diente (vgl. U- act. 6.2.343 ff.). Demzufolge muss der Beschuldigte das veruntreute und weitergeleitete Geld einerseits für Angelegenheiten der N.________ GmbH und anderseits für private Zwecke verwendet haben. Kantonsgericht Schwyz 23