Geld. Mit Valuta vom 26. Oktober 2009 übertrug der Beschuldigte von diesem Konto Fr. 24‘748.00 an das Konkursamt AA.________ (U-act. 6.4.86). Die Restbeträge blieben auf den Konti der beiden Unternehmungen. Bei beiden Konti überwogen in der Folge die Belastungen gegenüber den Gutschriften, was dazu führte, dass das Konto der J.________ GmbH per 15. Januar 2010, mithin drei Monate später, einen Saldo von Fr. 0.75 bzw. per 9. Juni 2010 einen Saldo von Fr. -12.80 (U-act. 6.4.74) und dasjenige der N.________ GmbH per 27. November 2009, also bereits einen Monat danach einen Saldo von Fr. -20‘434.05 (U-act. 6.4.84) aufwies.