gg) Darüber hinaus veranlasste der Beschuldigte am 26. Juni 2009 eine Überweisung von Fr. 5‘000.00 vom Konto des D.________ auf das Konto des R.________ (U-act. 3.3.13), welches wiederum mit Fr. -522.52 einen negativen Kontostand verzeichnete (U-act. 2.2.96). Am gleichen Tag leitete der Beschuldigte Fr. 3‘000.00 weiter auf das Konto der J.________ GmbH (U- act. 2.2.96). Der Saldo dieses Kontos lag vor dieser Überweisung bei Fr. -236.50 (U-act. 6.4.73). Am 1. Juli 2009 ging zudem eine Gutschrift über Fr. 2‘000.00 ein (U-act. 6.4.73). In der Folge bezahlte die J.________ GmbH mittels zweier E-Banking-Aufträge insgesamt Fr. 5‘674.55 (U-act.