Fr. 5‘268.18 betragen hatte und bis zur Weiterleitung der Fr. 8‘000.00 keine Gutschriften verzeichnet wurden (U-act. 2.2.64), muss es sich somit (zumindest teilweise) um veruntreutes Geld handeln. Im Übrigen tätigte der Beschuldigte von diesem Konto bis zum 23. März 2007 zahlreiche weitere Zahlungen von total Fr. 89‘028.90 (U-act. 2.2.64 f.). Die Fr. 8‘000.00 verbrauchte der Beschuldigte für die J.________ GmbH, indem er gleichentags, also am 23. März 2007, Ausgaben im Umfang von Fr. 10‘560.00 tätigte, welche er ohne die Fr. 8‘000.00 aufgrund des zuvor ausgewiesenen Saldos von Fr. 4‘061.95 nicht hätte vornehmen können (U-act.