cc) Der Beschuldigte überwies am 10. August 2005 erneut Fr. 30‘000.00 vom obgenannten Konto des Vereins F.________ auf das ebenfalls zuvor erwähnte Konto seines Einzelunternehmens (U-act. 2.2.33). Dieses Konto verfügte vor dieser Überweisung über einen Saldo von Fr. 1‘010.40 (U- act. 6.4.64). Gleichentags, also am 10. August 2005 transferierte der Beschuldigte Fr. 20‘000.00 auf das genannte Konto der J.________ GmbH (U- act. 6.4.64). Aufgrund der in diesem Umfang nicht vorhandenen liquiden Mittel ergibt sich, dass es sich bei diesen Fr. 20‘000.00 um veruntreute Gelder handeln musste. Sodann wies das Konto der J.___