P.________ (Bank II) (Kontonummer tt; U-act. 2.2.24). In diesem Zeitraum tätigte er überdies Zahlungen im Umfang von Fr. 18‘701.35, während sich die Gutschriften auf total Fr. 3‘108.50 beliefen (U-act. 2.2.24 ff.). Vor den Überweisungen lag der Saldo auf dem Konto der J.________ GmbH bei Fr. -8‘369.04 (U-act. 6.4.64). Am 19. April 2005 wurde dieses Konto sodann durch einen E-Banking-Auftrag mit Fr. 3‘500.00 belastet, ohne dass in dieser Zeit anderweitige Gutschriften verzeichnet wurden (U-act. 6.4.64). Demnach muss der Beschuldigte das veruntreute und vom R.________ weitergeleitete Geld für geschäftliche Zwecke der J.________ GmbH verbraucht haben.