Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteressen, 2013, § 57 N 31). Das Bundesgericht beantwortete diese Frage jedoch mit Urteil vom 2. Dezember 2010. Gemäss dieser Rechtsprechung erfüllt das Vernichten bzw. der Verbrauch von Vermögenswerten den Tatbestand der Geldwäscherei, sofern auch hier die vorgenommene Handlung im Einzelfall darauf angelegt ist, den Zugriff der Strafverfolgungsorgane auf die Vermögenswerte verbrecherischer Herkunft zu vereiteln (BGer, Urteil 6B_209/2010 vom 2. Dezember 2010, E. 6.4).