aa) Erfüllt ist der Tatbestand der Geldwäscherei bei der Unterbrechung der Papierspur, zum Beispiel bei der Barauszahlung von deliktisch erlangtem Geld oder dem Einsatz von Durchlaufkonten, die nach Vollzug der Überweisungen saldiert werden (BGer, Urteil 6B.88/2009 vom 29. Oktober 2009, E. 4.3; Ackermann, a.a.O., N 265 zu Art. 305bis StGB). Die Frage, ob der blosse Verbrauch von Vermögenswerten eine Geldwäschereihandlung darstellt, ist in der Lehre umstritten (vgl. Pieth, a.a.O., N 37 zu Art. 305bis StGB; Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteressen, 2013, § 57 N 31).