erfülle eine qualifizierte Variante des angeklagten Tatbestands – auch nicht zur Verpflichtung des Gerichts führen, ihr Gelegenheit zur Anklageänderung bzw. -erweiterung zu geben (vgl. BGer, Urteil 6B.963/2015 vom 19. Mai 2016, E. 1.5; EGV-SZ 2015, A 5.2, E. 3d). Somit erweist sich die Anklage in Bezug auf die Überweisungen an T.________ für eine Verurteilung des Beschuldigten wegen qualifizierter Geldwäscherei als zu unbestimmt. Der Beschuldigte ist folglich freizusprechen.