Insbesondere nennt sie keine zusätzlichen Verschleierungsmerkmale. Weil dem Beschuldigten diesbezüglich von Beginn weg die (qualifizierte) Geldwäscherei vorgeworfen wurde und es die Staatsanwaltschaft unterlässt, in der Anklageschrift alle tatsächlichen Umstände anzuführen, aus denen sich die Geldwäschereihandlung (möglicherweise) ergeben könnte, kann dies – im Gegensatz zu den von Art. 333 Abs. 1 StPO erfassten Fällen, in denen der angeklagte Sachverhalt aus Sicht des Gerichts einen anderen rechtlichen Tatbestand erfüllen könnte oder das Gericht der Ansicht ist, der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt