Weil die Kontoinhaber stets ersichtlich blieben, stellen sie lediglich eine Verlängerung der Papierspur dar. Abgesehen vom Vorwurf, veruntreute Gelder auf Konti von T.________ weitergeleitet zu haben, enthält die Anklage keine Ausführungen, die eine Erschwerung bzw. Vereitelung der Einziehung begründen. Insbesondere nennt sie keine zusätzlichen Verschleierungsmerkmale.