Der Beschuldigte machte zu diesen Überweisungen nur wenige Angaben. Er sagte konstant aus, T.________ habe ihm eine Investition, die sich lohnen werde, vorgeschlagen, er, der Beschuldigte, habe aber nicht gewusst, worum es genau gegangen sei (U-act. 10.1.101, Fragen 55, 72, 73 und 74; U-act. 10.1.122, Fragen 74, 75 und 76). Die Fr. 60‘000.00 seien ein Gewinn gewesen, der ihm aus diesen Geschäften zurückgeflossen sei (U- act. 10.1.101, Frage 77). Kantonsgericht Schwyz 17