Demgegenüber wird Geldwäscherei bejaht, wenn sich das Anlegen von Geldern deliktischer Herkunft von der einfachen Einzahlung von Bargeld auf ein Konto durch Hinzutreten zusätzlicher Kaschierungshandlungen, wie das Zwischenschieben von Strohmännern oder -gesellschaften, unterscheidet (BGE 124 IV 274 E. 4a; BGE 119 IV 242, E. 1d und e). Bei Inlandtransaktionen, d.h. bei Überweisungen vom einen Konto des Vortäters auf ein anderes (eigenes) Konto oder dasjenige eines Dritten in der Schweiz, soweit er mit dem wirtschaftlich Berechtigten identisch ist, ist die Tatbestandsmässigkeit überwiegend zu verneinen, weil dies lediglich eine Verlängerung der Papierspur (paper trail) darstellt, die