aa) In Bezug auf das Anlegen von Geldern verbrecherischer Herkunft folgt die Rechtsprechung einer differenzierten Betrachtungsweise. Das blosse Einzahlen von Bargeld auf ein auf den Namen des Täters lautendes, dem üblichen Zahlungsverkehr dienendes persönliches Bankkonto am Wohnort stellt demnach noch keine Geldwäschereihandlung dar. Demgegenüber wird Geldwäscherei bejaht, wenn sich das Anlegen von Geldern deliktischer Herkunft von der einfachen Einzahlung von Bargeld auf ein Konto durch Hinzutreten zusätzlicher Kaschierungshandlungen, wie das Zwischenschieben von Strohmännern oder -gesellschaften, unterscheidet (BGE 124 IV 274 E. 4a; BGE 119 IV 242, E. 1d und e).