weisung stellt eine Verschleierungshandlung dar, die geeignet ist, die Auffindung und Einziehung der deliktischen Vermögenswerte zu vereiteln. Sodann beurteilte das Bundesgericht ohnehin schon den blossen Verbrauch deliktischer Vermögenswerte als tatbestandsmässige Verschleierung (vgl. E. 2f.aa nachfolgend). Angesichts dieser Rechtsprechung muss eine Verlustinvestition im Ausland den Geldwäschereitatbestand ebenfalls erfüllen, weshalb auch unter der (vorinstanzlichen) Annahme einer Verlustinvestition von einer tatbestandsmässigen Geldwäschereihandlung auszugehen wäre.