Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sind die Handlungen des Beschuldigten von denjenigen des Brokers in den USA zu trennen. Bei den Überweisungen ins Ausland, welche der Beschuldigte veranlasste, handelte es sich, jedenfalls im Moment der Überweisung, (noch)nicht um Verlustinvestitionen, weil der Beschuldigte durch die Überweisungen die Termingeschäfte nicht direkt abschloss, sondern das Geld lediglich dem in den USA tätigen Broker zukommen liess. Erst dieser tätigte danach die eigentlichen Investitionen, welche gemäss den Angaben des Beschuldigten in einem Totalverlust geendet haben sollen.