cc) Gemäss eigenen Angaben des Beschuldigten handelte es sich bei dem Konto bei der S.________ (Bank IV) um dasjenige eines Brokers, der das Geld für den Beschuldigten in sogenannte Termingeschäfte investierte (U- act. 10.1.101, Fragen 149, 162 und 163; KG-act. 15, Frage 29). Indem der Beschuldigte die veruntreuten Gelder auf das Konto bei der S.________ (Bank IV) weiterleitete, transferierte er deliktisches Geld ins Ausland, weshalb er den objektiven Tatbestand der Geldwäscherei erfüllt. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sind die Handlungen des Beschuldigten von denjenigen des Brokers in den USA zu trennen.