Nachdem der Saldo auf dem Konto seines Einzelunternehmens vor diesen Überweisungen bei lediglich Fr. 536.78 lag (U- act. 2.2.58), handelte es sich somit um veruntreutes Geld, welches der Beschuldigte weiterleitete. Am 26. Januar 2007 zahlte der Beschuldigte vom Q.________ (Bank III)-Konto des D.________ (Kontonummer ww) Fr. 60‘000.00 auf das Konto seines Einzelunternehmens, welches aufgrund der Überweisung vom 22. Januar 2007 einen Saldo von Fr. 14‘670.00 aufwies (U-act. 2.2.60), und leitete am gleichen Tag Fr. 61‘759.60 an die S.________ (Bank IV) weiter (U-act. 6.1.104). Sodann übermittelte er am 1. Februar 2007 Fr. 50‘000.00 wiederum vom Konto des Vereins F.__