bb) Der Beschuldigte überwies am 22. Januar 2007 – unbestrittenermassen ohne eine entsprechende Berechtigung – Fr. 40‘000.00 vom Konto des Vereins F.________ bei der P.________ (Bank II) (Kontonummer yy) auf das Q.________ (Bank III)-Konto seines Einzelunternehmens R.________ (Kontonummer xx; U-act. 2.2.58). Einen Tag später transferierte der Beschuldigte von diesem Konto Fr. 25‘272.00 auf ein Konto der S.________ (Bank IV) in Chicago (U-act. 6.1.101). Nachdem der Saldo auf dem Konto seines Einzelunternehmens vor diesen Überweisungen bei lediglich Fr. 536.78 lag (U- act. 2.2.58), handelte es sich somit um veruntreutes Geld, welches der Beschuldigte weiterleitete.