Weitere Beweismittel, die über den Verbleib des Bargeldes Aufschluss geben könnten, sind nicht ersichtlich, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass sich mehr als vier Jahre später nicht mehr erstellen lässt, wofür der Beschuldigte das Bargeld tatsächlich verwendete. Demzufolge lässt sich aber nicht ohne Zweifel feststellen, dass der Beschuldigte das Bargeld für eigene (geschäftliche oder private) Zwecke verbrauchte, zumal die Verteidigung bereits an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorbrachte, dass der Beschuldigte für den D.________ bei verschiedenen Anlässen zum Teil grosse Bargeldbeträge habe mitbringen müssen, um auf-