erhärten (vgl. E. 2c.bb vorstehend). Offen bleibt somit, was der Beschuldigte mit dem Geld machte. Weitere Beweismittel, die über den Verbleib des Bargeldes Aufschluss geben könnten, sind nicht ersichtlich, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass sich mehr als vier Jahre später nicht mehr erstellen lässt, wofür der Beschuldigte das Bargeld tatsächlich verwendete.