Die kantonale Staatsanwaltschaft führt in der Anklageschrift lediglich in einem Nebensatz aus, der Beschuldigte habe das bar bezogene Geld für seine laufenden geschäftlichen und privaten Auslagen und Bedürfnisse verbraucht. Konkrete Angaben, wie und wofür der Beschuldigte das Bargeld verwendete, fehlen jedoch. Der vom Beschuldigten geschilderte Sachverhalt, wonach er das Bargeld auf andere Konti wieder einzahlte, lässt sich durch die Akten nicht Kantonsgericht Schwyz 12