cc) Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte im Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (BGE 133 IV 235, E. 6.2 f.; BGer, Urteil 6B_208/2015 vom 24. August 2015, E. 6.3; BGer, Urteil 6B_221/2014 vom 5. Juni 2014, E. 1). Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 StPO unter anderem möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (lit. f) und die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen (lit.