Vor diesen Barbezügen handelte es sich also noch nicht um deliktisches Geld, weil es auf den entsprechenden Konti der Privatkläger lag und diese auch die Berechtigten waren. Erst durch die Barbezüge, zu denen der Beschuldigte nicht berechtigt war, wurde das Geld zu Vermögenswerten, die aus einem Verbrechen herrühren. Demzufolge hat der Beschuldigte aber durch die Barbezüge keine Verschleierungshandlung deliktischer Vermögenswerte vorgenommen, weshalb er diesbezüglich den objektiven Tatbestand der Geldwäscherei nicht erfüllt.