BGE 122 IV 211, E. 3c; BGE 120 IV 323, E. 3). Die (qualifizierte) Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB (i.V.m. Ziff. 2) stellt ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 StGB dar und kommt demzufolge als Vortat der Geldwäscherei in Frage. Zwar stellt die Barauszahlung eine Unterbrechung der Papierspur dar, zu beachten ist jedoch, dass der Beschuldigte erst durch die 17 Barbezüge im Gesamtbetrag von Fr. 175‘643.00 die Vortaten beging. Vor diesen Barbezügen handelte es sich also noch nicht um deliktisches Geld, weil es auf den entsprechenden Konti der Privatkläger lag und diese auch die Berechtigten waren.