Die Vereitelungshandlung bezieht sich bei der Geldwäscherei auf Vermögenswerte, die aus einem Verbrechen herrühren (Art. 305bis Abs. 1 StGB). Dies setzt einerseits voraus, dass die Vortat als Verbrechen im Sinne von Art. 10 StGB einzustufen ist (BGE 119 IV 242, E. 1b; BGE 119 IV 59, E. 2) und anderseits, dass das vorangehende wertgenerierende Verhalten (die Vortat) so weit abgeschlossen ist, dass zumindest die Werte bereits erzielt wurden sind (Pieth, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 2013, N 24 zu Art. 305bis StGB). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann auch der Vortäter Geldwäscher sein (BGE 124 IV 274, E. 3; BGE 122 IV 211, E. 3c;