Pra 91/2002, Nr. 220, E. 7a). So qualifizierte die Rechtsprechung bislang unter anderem das Verstecken von aus Betäubungsmittelhandel herrührenden Geldern (BGE 119 IV 59, E. 2e), das Zur-Verfügung- Stellen einer Wohnung als vorübergehendes Versteck für Drogengelder (BGer, Urteil 6S.702/2000 vom 4. August 2002, E. 2.2), das Umwechseln von Bargeld in kleiner Stückelung in grössere Banknoten der gleichen Währung oder den Umtausch in eine andere Währung, nicht jedoch den blossen Besitz oder die Aufbewahrung der deliktisch erlangten Vermögenswerte (BGE 122 IV 211, E. 2c) als tatbestandsmässige Vereitelungshandlungen (BGE 127 IV 20, E. 3a mit Hinweisen).