laut und systematischer Einordnung unter die Straftaten gegen die Rechtspflege sollen möglichst lückenlos Handlungen des Täters erfasst werden, die geeignet sind, den Zugriff der Strafbehörden auf Vermögenswerte verbrecherischer Herkunft zu vereiteln (BGE 124 IV 274, E. 2; BGE 122 IV 211, E. 2); strafbar ist die Vereitelungshandlung als solche, ungeachtet eines Vereitelungserfolgs (BGE 124 IV 274, E. 2). Dies setzt keine komplizierten Finanztransaktionen und keine erhebliche kriminelle Energie voraus, sondern kann selbst durch einfachste Tathandlungen erfüllt sein (BGE 122 IV 211, E. 3b/aa; BGE 128 IV 117 = Pra 91/2002, Nr. 220, E. 7a).