b) Den Tatbestand der Geldwäscherei erfüllt, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Der Gesetzgeber bezeichnete somit drei gleichrangige Handlungsvarianten der Geldwäscherei (BGE 124 IV 274, E. 2; BGE 119 IV 59, E. 2a; je mit Hinweisen). Mit dieser Ausgestaltung beauftragte der Gesetzgeber die Rechtsprechung, Fallgruppen von Vereitelungshandlungen zu entwickeln (BGE 124 IV 274, E. 2; BGE 119 IV 242, E. 1e;